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"Sieben gute Gründe, sich des Evangeliums nicht zu schämen"
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Damit
niemand auf die Idee kommt, Heterosexualität wäre normal: Wer nicht
transgender ist, ist „cisgender“
Sebastian Berggren zeigt das
Konzept des dualen Geschlechts im Musical „Wild Side Story“. 1999,
Stockholm Foto: ©Wikipedia/
Musical-Produktion F.U.S.I.A.
Es gibt nicht nur Muttertag und
Vatertag, nein, es gibt auch einen Trans-Tag
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Freie Fahrt ins Irrenhaus
New York City verabschiedet Transgender-Gesetz
Gabriele Kuby
•
Kürzlich, nach einem Vortrag, kam eine Person auf mich zu und sprach mich
an: „Ich bin transident.“ Wir kamen ins Gespräch. Sie sei zwar Frau und
Mutter von drei Kindern, aber sie fühle sich als Mann. „Da drüben steht
mein Schatz“: Ein Schrank von einem Mann mit Stöckelschuhen und roten
Lippen. Je länger wir sprachen, umso mehr flammten Wut und Schmerz aus
ihren Augen, was ihr alles angetan worden und wie schrecklich ihr Leben
sei, in dem ihr das Gehirn eine andere Botschaft gebe als der Körper. Ich
fragte: „Und wie wäre es, wenn Sie all diesen Schmerz loswerden könnten?“
Die Antwort: „Das wäre das Paradies.“ Mit Tränen in den Augen ging sie
weg.
Ein Fass ohne Boden
Wer dachte, die Forderungen der Homosexuellen-Bewegung könnten irgendwann
erfüllt sein und dann zum Halten kommen, der irrt: Nun befinden wir uns am
Beginn der Transgenderwelle. Die LGBT-Bewegung in den USA hat den
November zum „Transgender Awareness Month“ ausgerufen und kämpft darum,
dass in den Schulen außer dem „National Coming-Out Day“ auch noch ein
„Transgender Awareness Day“ eingeführt wird, an dem Kinder lernen sollen,
dass sie ihr Geschlecht beliebig wählen können.
Zuerst New York, dann Europa, später der Rest der Welt
Vorreiter ist New York City (NYC). Die „New York City Commission on Human
Rights“ (Menschen-rechtskommission) hat Ausführungsbestimmungen
erlassen, wie das „New York City Human Rights Law“ konkret umgesetzt
werden muss (NYCHRL, Local Law No. 3 (2002) Code §8-102(23)). Ziel
dieser gesetzlichen Bestimmungen ist es, Diskriminierung aufgrund der
Gender-Identität in öffentlichen Institutionen, dem Hotelgewerbe, auf dem
Wohnungsmarkt und am Arbeitsplatz zu verhindern und juristisch zu
verfolgen. Das Geschlecht, die „Gender-Identität“, solle frei wählbar
sein, denn das Geschlecht, mit dem ein Mensch auf die Welt kommt, sei nur
„zugeschrieben“. Das NYCHRL definiert den Begriff „Gender-Identität“ so: „Gender-Identität ist das innere, tief empfundene Gefühl des eigenen
Geschlechts, welches dasselbe oder ein anderes Geschlecht sein kann als
jenes, das einem bei der Geburt zugeschrieben wurde. Die Gender-Identität
kann männlich oder weiblich sein, keines von beiden oder beides, d. h. sie
ist nicht bi-polar.“
Wer nicht transgender ist, ist „cisgender“
Damit niemand auf die Idee kommt, die heterosexuelle Identität als Mann
oder Frau wäre normal, werden alle, die „nicht transgender“ sind, also
mehr als 99 Prozent der Menschheit, als „Cisgender“ definiert, nämlich als
Personen, „deren Selbst-Identität mit dem Gender übereinstimmt, welches
mit dem bei der Geburt zugeschriebenen biologischen Geschlecht (sex)
korrespondiert“. Das Normale soll durch einen abnormalen Begriff seiner
Normalität beraubt werden.
Die Diskriminierungs-Willkür
Diskriminierung liegt vor, wann immer jemand sich ablehnend gegenüber
einem/r Transgender (Transgender*in?) verhält oder auch nur Menschen mit
unterschiedlichem Gender unterschiedlich behandelt. Dabei spielt es keine
Rolle, ob die/der/das Transgender tatsächlich eine juristische
Geschlechtsänderung vorweisen kann oder nicht. Sollte ein Arbeitgeber
danach fragen, wäre das Diskriminierung. Was allein zählt, ist das
gewünschte Geschlecht, der gewünschte Name, das gewünschte Pronomen der
Person, die sich mit dem „bei der Geburt zugeschriebenen Geschlecht“
derzeit nicht identifiziert.
Wenn ein Büroangestellter oder
vielleicht ein Hotelportier eines Tages mit hohen Schuhen im rosa Röckchen
mit lackierten Fingernägeln und Lidschatten erscheint, so darf der
Arbeitgeber daran keinen Anstoß nehmen. Sollte ihm eine
Missfallensäußerung entfahren, so hat der Angestellte ein Recht, ihn zu
verklagen; dabei spielen der Ernst oder die Häufigkeit des geäußerten
Missfallens keine Rolle („severity or pervasiveness of the harassment is
irrelevant“). Falls der Arbeitgeber den/die/das Transgender daraufhin in
irgendeiner Weise zurücksetzt, etwa auf Beförderung verzichtet, so ist
dies gesetzwidrig, und zwar auch dann, wenn sich herausstellt, dass die
Klage unberechtigt war.
Es wird empfohlen, dass Institutionen
dadurch Verstöße gegen das NYCHRL vermeiden, dass sie jeden danach fragen,
mit welchem Namen oder Pronomen er angeredet werden möchte, damit sich
Transgender-Personen durch solche Fragen nicht diskriminiert fühlen (§
3,1).
Es gibt in unserer Gesellschaft noch Orte, die man lieber
aufsucht, wenn sie dem gleichen Geschlecht vorbehalten sind, etwa
Waschräume, Toiletten und Umkleidekabinen. Dies ist insbesondere für
Frauen wünschenswert, da sie der Gefahr sexueller Belästigung besonders
ausgesetzt sind, und zwar nicht nur in der Silvesternacht 2015/2016 am
Kölner Hauptbahnhof, sondern massenhaft im Alltag. Welche Lokalität
soll nun der/die/das Transgender aufsuchen? Darüber gibt es in den USA
eine nationale Debatte. Präsident Obama hat mit der Einführung einer
Unisex-Toilette im Weißen Haus aller Welt den Weg gewiesen: eine dritte
Kategorie von Toiletten, die Transgendern die Entscheidung über ihr
Geschlecht erspart. Diese salomonische Obama-Lösung ist für das NYCHRL
unbefriedigend (III, 2): Transgender sollen die „single-sex facility“
benutzen dürfen, die dem Geschlecht ihrer Wahl entspreche, „unabhängig von
dem bei der Geburt zugeschriebenen Geschlecht, der Anatomie, der
medizinischen Vorgeschichte, der Erscheinung oder dem Eintrag im
Personalausweis“, denn die Entscheidung über das Geschlecht sei ja ein
tief innerliches Gefühl (s. o.). Es darf also eine MTF (male to
female) das Frauenklo benutzen und ein FTM (female to male) das
Männerklo, auch wenn FTM mit gewissen schritthohen Uriniergefäßen
Schwierigkeiten haben dürfte und sich Frauen im Schwimmbad lieber nicht in
Gemeinschaft mit MTF umkleiden möchten, deren Geschlecht, sofern es nicht
amputiert wurde, spätestens dann eindeutig zu erkennen ist.
Das „gefühlte“ Geschlecht
Auch die Teilnahme an geschlechtsspezifischen Programmen muss Transgendern
gestattet werden: Wenn ein Mann z. B. gerne an einer Frauengruppe
teilnehmen möchte, braucht er nur zu behaupten, er fühle sich als Frau, um
in der Frauengruppe Einlass erzwingen zu können – und umgekehrt. Ein
Nachweis des Geschlechtswechsels darf hierfür nicht verlangt werden (III,
2, c). Um Verstößen gegen das NYCHRL vorzubeugen, wird empfohlen, dass
Arbeitgeber und öffentliche Einrichtungen ihr Personal regelmäßigen
Schulungen unterziehen, in denen die Belegschaft lernt, eine Umgebung zu
schaffen, die frei von „Sex-Stereotypen“ ist. Ausgemerzt werden sollen
alle Indikatoren, die bisher signalisierten, ob jemand ein Mann oder eine
Frau ist, denn das sperre ihn/sie/es in Schubladen, wodurch er/sie/es der
freien, geschlechtsunabhängigen Selbstbestimmung verlustig gehe. Dabei
bleibt die Frage offen, wie denn mit den Geschlechtsstereotypen von
Transgendern umzugehen sei, die ja in der Rege besonders auffällig zur
Schau gestellt werden. Auch soll das Personal darin geschult werden,
Verstöße gegen das NYCHRL zu erkennen und innerbetrieblich zu melden –
ohne Furcht vor negativen Konsequenzen (III, 8).
Geschlecht wählbar – aber nicht die Frisur
Arbeitgeber etwa von Restaurants oder Bars dürfen ihren männlichen und
weiblichen Angestellten keinen unterschiedlichen Dress-Code vorschreiben:
also High-Heels und Lidschatten für alle oder für keinen! Empfohlen wird,
Männern und Frauen ein einheitliches Erscheinungsbild vorzuschreiben, z.
B. Pferdeschwanz oder kurze Haare für alle. Das Geschlecht ist wählbar,
nicht aber die Frisur! Befindet sich ein Individuum gerade im Prozess
des Übergangs von einem Geschlecht zum anderen, so muss die betriebliche
Krankenkasse die ganze Bandbreite therapeutisch-medizinischer Maßnahmen
bezahlen, als da sind: Hormonbehandlung, Stimmtraining, Operationen. Die
Behandlung darf während der Arbeitszeit erfolgen und darf vom Arbeitgeber
nicht anders eingestuft werden als eine Krankheit. New York City meint
es ernst: Es können Strafen bis zu 125 000 US-Dollar verhängt werden und
bis zu 250 000 Dollar, wenn es sich um „mutwilliges und bösartiges
Verhalten“ handelt.
Ganz neue Möglichkeiten
Wir wollen aber auch das Positive sehen; das NYCHRL eröffnet den New
Yorkern ganz neue Möglichkeiten:
Angenommen, ein Mann hat mit seinem
Nachbarn Ärger. Er zieht sich einen Minirock an, stopft Skihandschuhe
unter sein T-Shirt, schminkt sich die Lippen rot und klingelt an der
Haustür seines Nachbarn und verlangt, dass er seinen Fernseher leiser
stellt. Der Mann presst die Hand vor den Mund, um sein Lachen zu
unterdrücken und knallt ihm die Türe vor der Nase zu: Anklage wegen
Diskriminierung. Angenommen, eine Frau wird am Arbeitsplatz gemobbt;
ihre Beschwerden beim Chef fruchten nichts. Sie erscheint mit Anzug,
Krawatte und gegelten kurzen Haaren und verlangt, dass man sie als Herr XY
anredet. Ihr Arbeitgeber und ihre Kollegen tun dies nicht: Anklage wegen
Diskriminierung. Angenommen, die Bewerbung eines Mannes in den Vorstand
einer Firma ist erfolglos, weil Quotenfrauen vorgezogen werden. Einfache
Lösung: Bewerbung als Frau. Würde der Arbeitgeber die Bewerbung ablehnen:
Anklage wegen Diskriminierung. Wenn eine Störung zum Maßstab wird
Dies alles bedeutet: Die Welt darf nicht mehr objektiv wahrgenommen
werden, vielmehr muss sie so wahrgenommen werden, wie der/die/das
Gegenüber es verlangt. Herr über die Wirklichkeit soll eine winzige Gruppe
von Menschen mit einer schweren Störung ihrer Geschlechtsidentität sein,
welche als solche auf der Diagnoseliste der WHO (ICD 10) geführt wird.
Wissenschaftliche Studien zeigen übereinstimmend, dass die Rate von
versuchtem Suizid bei Transgender-Personen über 40 Prozent liegt und damit
zehnmal höher ist als in der Normalbevölkerung. Leidende Menschen werden
benutzt, um die kulturrevolutionäre Agenda der Zerschlagung der
menschlichen Identität voranzutreiben.
Gabriele Kuby hat
Soziologie studiert. Als Buchautorin und internationale Vortragsrednerin
warnt sie unermüdlich vor der Zerstörung der Familie durch die
Gender-Ideologie und die zunehmende Aushöhlung demokratischer Grundrechte.
Ihr Hauptwerk „Die globale sexuelle Revolution – Zerstörung der Freiheit
im Namen der Freiheit“ ISBN 9783863570798 wurde bisher in sieben Sprachen
übersetzt.
www.gabriele-kuby.de
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