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Damit niemand auf die Idee kommt, Heterosexualität wäre normal: Wer nicht transgender ist, ist „cisgender“

Sebastian Berggren zeigt das Konzept des dualen Geschlechts im Musical „Wild Side Story“. 1999, Stockholm
Foto: ©Wikipedia/ Musical-Produktion F.U.S.I.A.

Es gibt nicht nur Muttertag und Vatertag, nein, es gibt auch einen Trans-Tag

Die Frage nach dem Fundament

Freie Fahrt ins Irrenhaus

New York City verabschiedet Transgender-Gesetz

Gabriele Kuby


Kürzlich, nach einem Vortrag, kam eine Person auf mich zu und sprach mich an: „Ich bin transident.“ Wir kamen ins Gespräch. Sie sei zwar Frau und Mutter von drei Kindern, aber sie fühle sich als Mann. „Da drüben steht mein Schatz“: Ein Schrank von einem Mann mit Stöckelschuhen und roten Lippen.
Je länger wir sprachen, umso mehr flammten Wut und Schmerz aus ihren Augen, was ihr alles angetan worden und wie schrecklich ihr Leben sei, in dem ihr das Gehirn eine andere Botschaft gebe als der Körper. Ich fragte: „Und wie wäre es, wenn Sie all diesen Schmerz loswerden könnten?“ Die Antwort: „Das wäre das Paradies.“ Mit Tränen in den Augen ging sie weg.

Ein Fass ohne Boden

Wer dachte, die Forderungen der Homosexuellen-Bewegung könnten irgendwann erfüllt sein und dann zum Halten kommen, der irrt: Nun befinden wir uns am Beginn der Transgenderwelle.
Die LGBT-Bewegung in den USA hat den November zum „Transgender Awareness Month“ ausgerufen und kämpft darum, dass in den Schulen außer dem „National Coming-Out Day“ auch noch ein „Transgender Awareness Day“ eingeführt wird, an dem Kinder lernen sollen, dass sie ihr Geschlecht beliebig wählen können.

Zuerst New York, dann Europa, später der Rest der Welt

Vorreiter ist New York City (NYC). Die „New York City Commission on Human Rights“ (Menschen­­-rechtskommission) hat Ausführungsbestimmungen erlassen, wie das „New York City Human Rights Law“ konkret umgesetzt werden muss (NYCHRL, Local Law No. 3 (2002) Code §8-102(23)).
Ziel dieser gesetzlichen Bestimmungen ist es, Diskriminierung aufgrund der Gender-Identität in öffentlichen Institutionen, dem Hotelgewerbe, auf dem Wohnungsmarkt und am Arbeitsplatz zu verhindern und juristisch zu verfolgen. Das Geschlecht, die „Gender-Identität“, solle frei wählbar sein, denn das Geschlecht, mit dem ein Mensch auf die Welt kommt, sei nur „zugeschrieben“. Das NYCHRL definiert den Begriff „Gender-Identität“ so:
„Gender-Identität ist das innere, tief empfundene Gefühl des eigenen Geschlechts, welches dasselbe oder ein anderes Geschlecht sein kann als jenes, das einem bei der Geburt zugeschrieben wurde. Die Gender-Identität kann männlich oder weiblich sein, keines von beiden oder beides, d. h. sie ist nicht bi-polar.“

Wer nicht transgender ist, ist „cisgender“

Damit niemand auf die Idee kommt, die hetero­sexuelle Identität als Mann oder Frau wäre normal, werden alle, die „nicht transgender“ sind, also mehr als 99 Prozent der Menschheit, als „Cisgender“ definiert, nämlich als Personen, „deren Selbst-Identität mit dem Gender übereinstimmt, welches mit dem bei der Geburt zugeschriebenen biologischen Geschlecht (sex) korrespondiert“. Das Normale soll durch einen abnormalen Begriff seiner Normalität beraubt werden.

Die Diskriminierungs-Willkür

Diskriminierung liegt vor, wann immer jemand sich ablehnend gegenüber einem/r Transgender (Transgender*in?) verhält oder auch nur Menschen mit unterschiedlichem Gender unterschiedlich behandelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die/der/das Transgender tatsächlich eine juristische Geschlechtsänderung vorweisen kann oder nicht. Sollte ein Arbeitgeber danach fragen, wäre das Diskriminierung. Was allein zählt, ist das gewünschte Geschlecht, der gewünschte Name, das gewünschte Pronomen der Person, die sich mit dem „bei der Geburt zugeschriebenen Geschlecht“ derzeit nicht identifiziert.

Wenn ein Büroangestellter oder vielleicht ein Hotelportier eines Tages mit hohen Schuhen im rosa Röckchen mit lackierten Fingernägeln und Lidschatten erscheint, so darf der Arbeitgeber daran keinen Anstoß nehmen.
Sollte ihm eine Missfallensäußerung entfahren, so hat der Angestellte ein Recht, ihn zu verklagen; dabei spielen der Ernst oder die Häufigkeit des geäußerten Missfallens keine Rolle („severity or pervasiveness of the harassment is irrelevant“). Falls der Arbeitgeber den/die/das Transgender daraufhin in irgendeiner Weise zurücksetzt, etwa auf Beförderung verzichtet, so ist dies gesetzwidrig, und zwar auch dann, wenn sich herausstellt, dass die Klage unberechtigt war.

Es wird empfohlen, dass Institutionen dadurch Verstöße gegen das NYCHRL vermeiden, dass sie jeden danach fragen, mit welchem Namen oder Pronomen er angeredet werden möchte, damit sich Transgender-Personen durch solche Fragen nicht diskriminiert fühlen (§ 3,1).
Es gibt in unserer Gesellschaft noch Orte, die man lieber aufsucht, wenn sie dem gleichen Geschlecht vorbehalten sind, etwa Waschräume, Toiletten und Umkleidekabinen. Dies ist insbesondere für Frauen wünschenswert, da sie der Gefahr sexueller Belästigung besonders ausgesetzt sind, und zwar nicht nur in der Silvesternacht 2015/2016 am Kölner Hauptbahnhof, sondern massenhaft im Alltag.
Welche Lokalität soll nun der/die/das Transgender aufsuchen? Darüber gibt es in den USA eine nationale Debatte. Präsident Obama hat mit der Einführung einer Unisex-Toilette im Weißen Haus aller Welt den Weg gewiesen: eine dritte Kategorie von Toiletten, die Transgendern die Entscheidung über ihr Geschlecht erspart.
Diese salomonische Obama-Lösung ist für das NYCHRL unbefriedigend (III, 2): Transgender sollen die „single-sex facility“ benutzen dürfen, die dem Geschlecht ihrer Wahl entspreche, „unabhängig von dem bei der Geburt zugeschriebenen Geschlecht, der Anatomie, der medizinischen Vorgeschichte, der Erscheinung oder dem Eintrag im Personalausweis“, denn die Entscheidung über das Geschlecht sei ja ein tief innerliches Gefühl (s. o.).
Es darf also eine MTF (male to female) das Frauen­klo benutzen und ein FTM (female to male) das Männerklo, auch wenn FTM mit gewissen schritthohen Uriniergefäßen Schwierigkeiten haben dürfte und sich Frauen im Schwimmbad lieber nicht in Gemeinschaft mit MTF umkleiden möchten, deren Geschlecht, sofern es nicht amputiert wurde, spätestens dann eindeutig zu erkennen ist.

Das „gefühlte“ Geschlecht

Auch die Teilnahme an geschlechtsspezifischen Programmen muss Transgendern gestattet werden: Wenn ein Mann z. B. gerne an einer Frauengruppe teilnehmen möchte, braucht er nur zu behaupten, er fühle sich als Frau, um in der Frauen­gruppe Einlass erzwingen zu können – und umgekehrt. Ein Nachweis des Geschlechtswechsels darf hierfür nicht verlangt werden (III, 2, c).
Um Verstößen gegen das NYCHRL vorzubeugen, wird empfohlen, dass Arbeitgeber und öffentliche Einrichtungen ihr Personal regelmäßigen Schulungen unterziehen, in denen die Belegschaft lernt, eine Umgebung zu schaffen, die frei von „Sex-Stereotypen“ ist. Ausgemerzt werden sollen alle Indikatoren, die bisher signalisierten, ob jemand ein Mann oder eine Frau ist, denn das sperre ihn/sie/es in Schubladen, wodurch er/sie/es der freien, geschlechtsunabhängigen Selbstbestimmung verlustig gehe.
Dabei bleibt die Frage offen, wie denn mit den Geschlechts­stereotypen von Trans­gendern umzugehen sei, die ja in der Rege besonders auffällig zur Schau gestellt werden. Auch soll das Personal darin geschult werden, Verstöße gegen das NYCHRL zu erkennen und innerbetrieblich zu melden – ohne Furcht vor negativen Konsequenzen (III, 8).

Geschlecht wählbar – aber nicht die Frisur

Arbeitgeber etwa von Restaurants oder Bars dürfen ihren männlichen und weiblichen Angestellten keinen unterschiedlichen Dress-Code vorschreiben: also High-Heels und Lidschatten für alle oder für keinen! Empfohlen wird, Männern und Frauen ein einheitliches Erscheinungsbild vorzuschreiben, z. B. Pferdeschwanz oder kurze Haare für alle. Das Geschlecht ist wählbar, nicht aber die Frisur!
Befindet sich ein Individuum gerade im Prozess des Übergangs von einem Geschlecht zum anderen, so muss die betriebliche Krankenkasse die ganze Bandbreite therapeutisch-medizinischer Maßnahmen bezahlen, als da sind: Hormonbehandlung, Stimmtraining, Operationen. Die Behandlung darf während der Arbeitszeit erfolgen und darf vom Arbeitgeber nicht anders eingestuft werden als eine Krankheit.
New York City meint es ernst: Es können Strafen bis zu 125 000 US-Dollar verhängt werden und bis zu 250 000 Dollar, wenn es sich um „mutwilliges und bösartiges Verhalten“ handelt.

Ganz neue Möglichkeiten

Wir wollen aber auch das Positive sehen; das NYCHRL eröffnet den New Yorkern ganz neue Möglichkeiten:
Angenommen, ein Mann hat mit seinem Nachbarn Ärger. Er zieht sich einen Minirock an, stopft Skihandschuhe unter sein T-Shirt, schminkt sich die Lippen rot und klingelt an der Haustür seines Nachbarn und verlangt, dass er seinen Fernseher leiser stellt. Der Mann presst die Hand vor den Mund, um sein Lachen zu unterdrücken und knallt ihm die Türe vor der Nase zu: Anklage wegen Diskriminierung.
Angenommen, eine Frau wird am Arbeitsplatz gemobbt; ihre Beschwerden beim Chef fruchten nichts. Sie erscheint mit Anzug, Krawatte und gegelten kurzen Haaren und verlangt, dass man sie als Herr XY anredet. Ihr Arbeitgeber und ihre Kollegen tun dies nicht: Anklage wegen Diskriminierung.
Angenommen, die Bewerbung eines Mannes in den Vorstand einer Firma ist erfolglos, weil Quotenfrauen vorgezogen werden. Einfache Lösung: Bewerbung als Frau. Würde der Arbeitgeber die Bewerbung ablehnen: Anklage wegen Diskriminierung.
Wenn eine Störung zum Maßstab wird
Dies alles bedeutet: Die Welt darf nicht mehr objektiv wahrgenommen werden, vielmehr muss sie so wahrgenommen werden, wie der/die/das Gegenüber es verlangt. Herr über die Wirklichkeit soll eine winzige Gruppe von Menschen mit einer schweren Störung ihrer Geschlechtsidentität sein, welche als solche auf der Diagnoseliste der WHO (ICD 10) geführt wird.
Wissenschaftliche Studien zeigen übereinstimmend, dass die Rate von versuchtem Suizid bei Transgender-Personen über 40 Prozent liegt und damit zehnmal höher ist als in der Normalbevölkerung. Leidende Menschen werden benutzt, um die kulturrevolutionäre Agenda der Zerschlagung der menschlichen Identität voranzutreiben.

Gabriele Kuby hat Soziologie studiert. Als Buchautorin und internationale Vortragsrednerin warnt sie unermüdlich vor der Zerstörung der Familie durch die Gender-Ideologie und die zunehmende Aushöhlung demokratischer Grundrechte. Ihr Hauptwerk „Die globale sexuelle Revolution – Zerstörung der Freiheit im Namen der Freiheit“ ISBN 9783863570798 wurde bisher in sieben Sprachen übersetzt.
www.gabriele-kuby.de

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